BAZL Meldepflicht von Hängebrücken in der Schweiz
In der Schweiz gelten Hängebrücken als potenzielle Luftfahrthindernisse und unterliegen daher spezifischen Melde- und Bewilligungspflichten durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Gemäss den Richtlinien des BAZL müssen Eigentümer solcher Anlagen diese registrieren oder bewilligen lassen, insbesondere wenn sie bestimmte Höhen überschreiten.
Melde- und Bewilligungspflicht für Hängebrücken im Detail
- Stand März 2025 – Wir übernehmen keine Haftung für diese Angaben, da sie sich ändern können. Deshalb müssen Verantwortliche sich unbedingt auch direkt auf der Seite vom BAZL informieren.
Kategorie | Registrierungspflicht | Bewilligungspflicht | Anmerkungen / Umsetzung |
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Bebautes Gebiet | Ab einer Bodenhöhe von 60 m | Ab einer Bodenhöhe von 100 m | Bebaute und unbebaute Gebiete abrufbar im WeGOM |
Unbebautes Gebiet | Ab einer Bodenhöhe von 25 m | Ab einer Bodenhöhe von 100 m | Bebaute und unbebaute Gebiete abrufbar im WeGOM |
Falls Spitallandeplatz weniger als 1’000 m entfernt | Vorgängige Kontaktauf nahme mit der Rega ausdrücklich empfohlen | – | Positionen von Spitallandeplätzen abrufbar im WeGOM |
Markierung | Ab einer Bodenhöhe von 60 m in bebautem Ge biet Ab einer Bodenhöhe von 40 m in unbebautem Ge biet | In jedem Fall | Anbringung von orangen kugel- oder birnenför migen Markierungen mit einem Durchmesser von mind. 90 cm am Anfang und Ende sowie auf den ev. Zwischenstützen auf mind. 2.5 m Bodenhöhe Bei besonderen Gegebenheiten können spezi elle Kugeln mit reflektierender Oberfläche ver langt werden Umsetzung gemäss Abbildung 77 Für die Spezifikationen der Farbräume gilt An hang B1 Rechtliche Grundlagen: Kap. 6, Annex 14 ICAO, Vol. I ; Art. 65 Abs. 1 Bst. c, 65b und An hang 2 VIL |
Befeuerung | – | Falls in einem Gebiet mit häufigem Nachtsichtflug betrieb Bei Durchstossung eines HBK und/oder SiZo, falls Flugplatz mit Nachtflug betrieb | (NL) am Anfang und Ende sowie auf den ev. Zwischenstützen auf mind. 2.50 m Bodenhöhe Für die Spezifikationen der Farbräume gilt An hang B1 Für die Details der Befeuerungsvarianten gilt Anhang B2 Rechtliche Grundlagen: Kap. 6, Annex 14 ICAO, Vol. I ; Art. 65 Abs. 1 Bst. c, 65b und An hang 2 VIL |
Die Registrierung und Meldung von Luftfahrthindernissen erfolgt über das Luftfahrtdatensammlungsportal (DCS) des BAZL. Dort können Eigentümer prüfen, ob ihr Objekt als Luftfahrthindernis gilt und welche weiteren Massnahmen, wie beispielsweise Markierung oder Befeuerung, erforderlich sind.
Es ist wichtig, frühzeitig mit dem BAZL Kontakt aufzunehmen, um alle erforderlichen Schritte für die Genehmigung zu klären und die Sicherheit der Luftfahrt zu gewährleisten.
Quelle: Luftfahrthindernisse
Anmerkung: Wir wurden vom Bazl gebeten, diese Seite zu erstellen und machen das im Sinne der Sicherheit für Luftfahrt, Hängebrückenbetreiber und Hängebrückenbenutzer deshalb sehr gerne.
Suchst du eine spezielle Fussgängerhängebrücke? Oder möchtest du die verschiedenen Brücken miteinander vergleichen?
Dann haben wir dir etwas Nützliches zu bieten. Vielleicht hilft dir die Übersicht der Schweizer Hängebrücken.